Fünf weitere Verfahren gegen Ahmad eingestellt

Nachdem die Staatsanwaltschaft Duisburg das rassistische Verfahren gegen Ahmad Othman wegen des Vorwurfs angeblicher „Urkundenfälschung“ im Jahr 2024 einstellen musste, wurden inzwischen fünf weitere Anzeigen aus unterschiedlichen Städten fallengelassen.

Die Vorwürfe drehten sich unter anderem um Parolen wie „From the river to the sea – Palestine will be free“, „Yalla Intifada“ oder Aussagen wie „Kindermörder Israel“ oder „Israel tötet Kinder“. Teilweise führten diese Aussagen auf Demonstrationen zu Freiheitsentzug und Staatsschutzermittlungen gegen Ahmad. Am Ende mussten die Verfahren dennoch eingestellt werden.

Diese Fälle zeigen exemplarisch, wie deutsche Repressionsbehörden palästinensische Stimmen systematisch kriminalisieren und politische Meinungsäußerungen als angebliche Sicherheitsgefahren konstruieren. Das Ziel ist nicht etwa die Verfolgung tatsächlicher Straftaten, sondern die gezielte Einschüchterung palästinensischer und palästinasolidarischer Menschen. Das politische Muster dahinter ist ein tief verankerter anti-palästinensischer Rassismus innerhalb deutscher Sicherheits- und Justizbehörden sowie der politische Wille, antizionistische und palästinensische Positionen zu delegitimieren, zu kriminalisieren und aus der öffentlichen Wahrnehmung zu verdrängen.

1) Münster, 5.11.2023

Ingewahrsamnahme und Anzeige wegen „Israel tötet Kinder“

Am 5. November 2023 wurde Ahmad in Münster auf einer Demonstration von der Polizei in Gewahrsam genommen, stundenlang festgehalten, zur Polizeiwache gebracht und schließlich wieder entlassen. Anlass war die Aussage „Israel tötet Kinder“, die die Polizeibeamten als angeblich strafrechtlich relevant einstuften.

Die beteiligten Polizeibeamten begründeten in ihrem Bericht den Vorgang damit, dass nach Rücksprache mit dem Polizeiführer die Anweisung erfolgte, Ahmad „zwecks Verhinderung von weiteren Straftaten vorläufig in Gewahrsam zu nehmen.“

Besonders absurd und entlarvend war anschließend die schriftliche „Gefahrenprognose“ der Polizei. Darin wurde ernsthaft behauptet, die Aussage „Israel tötet Kinder“ vermittle Gewaltbereitschaft und sei „auf Aggression und Rechtsbruch angelegt“. Wörtlich heißt es:

„Der Beschuldigte äußerte mehrmals Sätze, die einen Anfangsverdacht der Volksverhetzung darstellen. Die für frühere Versammlungen festgestellte hochgradig israelfeindliche Stimmung ist geeignet, diese tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Satz ‚Israel tötet Kinder‘ vermittelt eine erhebliche Gewaltbereitschaft gegenüber Israel. Diese Äußerungen sind ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt und wirken für einen Beobachter einschüchternd. Aus früheren Versammlungen kann sich eine Indizwirkung für das Gefahrenpotential ableiten. Bei pro-palästinensischen Versammlungen bestehe die Gefahr, dass die Bevölkerung darin eine Befürwortung der aktuellen kämpferischen Taten in Israel sowie eine Verhöhnung der Opfer des Angriffs auf Israel oder eine Billigung bzw. Befürwortung des Krieges sehen könne.“

Der anti-palästinensische Charakter dieser Einschätzung wurde noch deutlicher, als die Polizei sogar traditionelle palästinensische Kleidungsstücke und Symbole kriminalisierte. So heißt es weiter:

Der Beschuldigte trug einen schwarz/weißen Schal und führte in seiner Hosentasche ein Palästina-Wappen mit sich. Dies lässt darauf schließen, dass der Beschuldigte sich mit den Versammlungsteilnehmern identifiziert, welche erfahrungsgemäß gleichgelagerte Straftaten begehen.“

Allein diese Passage zeigt bereits, wie offen palästinensische Identität zur angeblichen Gefahrenquelle erklärt wird. Nicht konkretes Verhalten, sondern politische Haltung, Herkunftssymbole und die Teilnahme an einer palästinasolidarischen Demonstration reichten offenbar aus, um Ahmad als potenzielle Gefahr zu behandeln. Außerdem wurde allen an der Versammlung teilnehmenden Personen pauschal unterstellt, diese begingen „erfahrungsgemäß“ Straftaten. Damit offenbarten die Beamten ihr rassistisches Weltbild, in dem alle Palästina-Aktivisten nicht nur potenzielle, sondern quasi „gewohnheitsmäßige“ Straftäter sind.

Die Polizei erklärte anschließend, ein einfacher Platzverweis genüge nicht, da Ahmad sich andernfalls erneut der Demonstration anschließen und dieselben Aussagen – bzw. aus Sicht der Polizei „Straftaten“ – wiederholen könnte. Daher sei die Ingewahrsamnahme notwendig gewesen.

Der gesamte Vorgang macht deutlich, wie politische Meinungsäußerungen unter dem Vorwand der „Gefahrenabwehr“ kriminalisiert werden. Es ging sichtlich nicht darum, eine konkrete Gefahr zu verhindern, sondern darum, eine politische Botschaft zu kriminalisieren und aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. In diesem Fall die öffentliche Benennung israelischer Kriegsverbrechen, konkret der massenhaften Tötung von Kindern in Gaza.

Die Staatsanwaltschaft Münster stellte das Verfahren später ein. Sie erklärte ausdrücklich, dass die Aussage keine Straftat darstellt und es sich um zulässige Kritik an israelischer Politik handelt. Wörtlich heißt es: „Durch die Äußerung ‚Israel tötet Kinder‘ sind keine Straftatbestände, insbesondere keine Volksverhetzung, verwirklicht worden. Es wurde ausdrücklich Kritik an der israelischen Politik im Gaza-Krieg geübt.“

Gleichzeitig erklärte dieselbe Staatsanwaltschaft jedoch, die Ingewahrsamnahme sei „aus Gründen der Gefahrenabwehr“ erfolgt, obwohl sie selbst keinen Straftatbestand erkennen konnte. Dass ein Freiheitsentzug trotz fehlender Straftat im Nachhinein abgesegnet wird, zeigt, wie weitreichend die Befugnisse deutscher Sicherheitsbehörden inzwischen ausgelegt werden, sobald es um palästinensische Proteste geht.

Die verantwortlichen Polizisten wurden und werden also wohl auch nie für ihre Kriminalisierung, Diffamierung, Einschüchterung und den Freiheitsentzug zur Rechenschaft gezogen.

2) Düsseldorf, 30.11.2023

Strafanzeige wegen „From the river to the sea“ und Impressum

Am 30. November 2023 rief Palästina Solidarität Duisburg (PSDU) zu einer Kundgebung gegenüber einer Starbucks-Filiale in Düsseldorf auf, um auf die politische und wirtschaftliche Komplizenschaft des Unternehmens aufmerksam zu machen und zum Boykott der Kette aufzurufen. Ahmad war Anmelder der Kundgebung.

Im Anschluss leitete die Polizei gleich mehrere Verfahren gegen ihn ein. Einerseits behauptete sie, auf der Kundgebung seien Flyer verteilt worden, die angeblich kein ausreichendes Impressum enthielten und damit gegen presserechtliche Vorschriften verstoßen hätten. Andererseits wurde wegen der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ ermittelt, weil die Losung in einem abgespielten Lied vorkam. Auf der Kundgebung wurden Lautsprecher und Musik genutzt, um Aufmerksamkeit für die Aktion zu schaffen und Passanten anzusprechen.

Auch dieses Verfahren zeigt exemplarisch, wie gezielt nach Vorwänden gesucht wird, um palästinasolidarische Proteste zu kriminalisieren. Obwohl die Kunstfreiheit in Deutschland als hohes Gut gilt, wurde das Abspielen eines Liedes wegen einer Floskel, die weder Gewalt noch Menschenfeindlichkeit propagiert oder gutheißt, zum Anlass genommen, ein Strafverfahren einzuleiten.

Das Verfahren bezüglich der Parole wurde eingestellt, weil das Abspielen des Liedes Ahmad nicht konkret zugeordnet werden konnte. Inhaltlich setzte sich die Staatsanwaltschaft mit der eigentlichen Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ überhaupt nicht auseinander und vermied damit eine juristische Bewertung des Slogans.

Der angebliche Presserechtsverstoß wurde zudem nicht etwa eingestellt, weil der Vorwurf offensichtlich falsch oder politisch motiviert war, sondern schlicht deshalb, weil die Angelegenheit bereits verjährt war, als die Akte bei der Staatsanwaltschaft ankam.

Das zeigt, dass die Behörden mittlerweile mit der Flut anti-palästinensischer Repression überfordert sind. Anwälte sprechen von zehntausenden Anzeigen in der Bundesrepublik seit Oktober 2023. Dabei werden Millionen an Steuergeldern und unglaubliche Energie für sinnlose und gesetzwidrige Verfolgungsmaßnahmen und Schikanen gegen friedliche Aktivisten verschwendet.

3) Duisburg, 30.3.2024

Strafanzeige wegen „From the river to the sea“

Am 30. März 2024 nahm Ahmad am Ostermarsch in Duisburg teil. Die Demonstration verlief friedlich und ohne Zwischenfälle. Trotzdem fertigte ein Polizeibeamter eine Strafanzeige wegen der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ nach §130 (Volksverhetzung), §140 (Billigung von Straftaten) und §86a (Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen) Strafgesetzbuch (StGB) an.

Besonders bemerkenswert daran ist, dass Ahmads Personalien an diesem Tag überhaupt nicht festgestellt wurden. Dennoch wurde gezielt gegen ihn eine Anzeige gefertigt. Das wirft erhebliche Fragen auf. Da das PSDU-Verbot kurz zuvor fertiggestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Behörden die später (im Mai 2024) vom PSDU-Verbot betroffenen Personen gezielt beobachteten und sie systematisch ins Visier nahmen. Die Polizei wusste offenbar ganz genau, gegen wen sie vorgehen wollte. Es ging offensichtlich nicht um spontane Gefahrenabwehr oder neutrales Polizeihandeln, sondern um gezielte politische Verfolgung bekannter Aktivisten.

Hinzu kommt, dass es sich bei dem verantwortlichen Polizeibeamten um denselben Kriminalhauptkommissar handelt, der bereits die Anzeige gegen Leon Wystrychowski am 9. Oktober 2023 erstattet hatte und später, im April 2024, als Zeuge auftrat. Solche vermeintlichen Zufälle zeigen, dass diese Verfahren nicht auf objektiver Rechtsdurchsetzung beruhen, sondern auf einem Netzwerk von Staatsschutzbeamten, die offensichtlich das politische Interesse verfolgen, palästinasolidarische Personen dauerhaft zu kriminalisieren. Dabei scheint die Strategie, politische Aktivisten mit konstruierten Strafvorwürfen zu überziehen, selbst dann kein Problem darzustellen, wenn die rechtlichen Grundlagen dafür erkennbar fehlen.

Auch dieses Verfahren musste später eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hielt sich in diesem Fall – leider nur ausnahmsweise – an Recht und Gesetz und traf eine juristisch richtige Einordnung der Parole. So heißt es wörtlich:

Ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat durch die Verwendung der Parole ‚From the river to the sea, Palestine will be free‘ am 30.03.2024 besteht nicht.

Bei der strafrechtlichen Einordnung der Parole ist zwar zu berücksichtigen, dass damit der Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan) Fluss bis zum Mittelmeer ausgedrückt wird, d.h. in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt. Die Parole sagt aber als solche nichts darüber aus, wie dieses – politisch hoch umstrittene – Ziel erreicht werden soll.

Grundsätzlich sind politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes. Ob die aufgezeigten alternativen Wege politisch realistisch sind, ist dabei unerheblich. Einen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel beinhaltet der Slogan als solcher jedenfalls nicht.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch den Beschuldigten zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, bestehen nicht.“

Aus genau diesem Grund scheiterten die Vorwürfe nach §140, §111 Abs. 1 und §130 StGB. Auch hinsichtlich des Vorwurfs nach §86a StGB erklärte die Staatsanwaltschaft Duisburg ausdrücklich:

Eine Straftat nach § 86a StGB scheidet ebenfalls aus. Dabei ist schon fraglich, ob es sich bei der Parole überhaupt um ein Kennzeichen der Hamas handelt (vgl. hierzu LG Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024, 5 Qs 42/23).

Jedenfalls entfällt die Tatbestandsmäßigkeit aber gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB, in dessen Rahmen auch die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit zu beachten ist. Wird das Kennzeichen zwar als Kennzeichen einer verbotenen Organisation, aber in einer Weise verwandt, dass es nicht ausschließlich auf die verbotene Vereinigung hinweist, sondern einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand z.B. der öffentlichen Meinungsbildung machen soll, kann wegen des hohen Stellenwerts von Art. 5 GG die Sozialadäquanzklausel greifen. So liegt es hier.“

Der Fall zeigt erneut die Willkür solcher Verfahren und den tief verankerten anti-palästinensischen Rassismus innerhalb deutscher Polizeibehörden. Die eigentliche Wirkung solcher Verfahren liegt dabei weniger in einer späteren Verurteilung, sondern vielmehr im erwünschten Einschüchterungseffekt der Ermittlungen selbst.

Besonders bemerkenswert bleibt dabei der offene Widerspruch innerhalb deutscher Behörden und Gerichte. Während bundesweit politisch versucht wurde, die Parole pauschal als strafbar darzustellen und sie öffentlich mit Terrorismus gleichzusetzen, mussten Staatsanwaltschaften und Gerichte gleichzeitig immer wieder einräumen, dass die Parole unterschiedlich verstanden werden kann und eben nicht automatisch strafbar ist.

4) Dortmund, 21.6.2025

Strafanzeige wegen „From the river to the sea“

Am 21. Juni 2025 nahm Ahmad an einer Demonstration in Dortmund teil, hielt anschließend eine Rede und stimmte danach auch die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ an. Unmittelbar darauf kesselte die Polizei Ahmad etwa 15 Minuten lang ein, um seine Personalien festzustellen. Anschließend leitete die Polizei ein Ermittlungsverfahren nach §130 StGB und §140 StGB ein, jedoch ohne konkret darzulegen, weshalb die Parole in diesem Fall angeblich strafbar gewesen sein soll.

Aus der späteren Akteneinsicht wurde ersichtlich, dass die Ermittlungsakte zunächst an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitet worden war. Nachdem dort jedoch weder nach §130 StGB, noch nach §140 StGB eine Strafbarkeit erkannt wurde, versuchte man intern offenbar erneut, den Vorgang über §86a StGB zu konstruieren. Doch auch dafür reichte die Akte offensichtlich nicht aus, da jeglicher Bezug zur Hamas fehlte.

Daraufhin wurde die Polizei erneut zum Inhalt von Ahmads Rede befragt. Dabei mussten die Beamten letztlich selbst einräumen: „Der Inhalt habe keinerlei Bezüge zur Hamas oder etwaige befürwortende Tendenzen erkennen lassen.“ Damit brach auch dieser Versuch der Kriminalisierung endgültig in sich zusammen und das Verfahren wurde eingestellt.

Gerade die Polizei Dortmund ist bereits mehrfach durch massive Eingriffe in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aufgefallen. Schon im Oktober und November 2023 wurden auf Demonstrationen zahlreiche politische Aussagen verboten. Auf einer von der PSDU organisierten Kundgebung in Dortmund im November 2023 untersagte die Polizei sogar das Sprechen und Rufen in jeder Sprache außer Deutsch. Außerdem zeigten sie Leon, der als Versammlungsleiter auftrat, an, weil er den Begriff „Genozid“ verwendete.

Auch am 26. März 2026 trat die Polizei Dortmund erneut aggressiv gegen Ahmad auf. Nachdem Ahmad seinen Prozess vor dem Arbeitsgericht gewonnen hatte, wurde er von den Dortmunder Polizeibeamten körperlich angegriffen und brutal aus der Menschenmenge herausgezogen, weil er „Yalla Intifada“ skandiert hatte, obwohl es inzwischen zahlreiche Freisprüche und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Parole gibt und auch Verfahren gegen Ahmad selbst diesbezüglich bereits eingestellt worden waren.

5) Duisburg, 28.6.2025

Strafanzeige wegen „Yalla Intifada“

Am 28. Juni 2025 veranstaltete das Komitee gegen das PSDU-Verbot gemeinsam mit anderen Organisationen in Duisburg ein Tribunal gegen die Komplizenschaft der deutschen Bundesregierung mit den Verbrechen Israels in Gaza. Zuvor fand eine Demonstration vom Stadtteil Hochfeld bis zum Ort des Tribunals in der Innenstadt statt.

Bereits während der gesamten Demonstration trat die Polizei aggressiv und provokativ auf. Immer wieder versuchte sie, durch rechtswidrige Auflagen, Einschüchterung und ständige Interventionen die Versammlung zu stören und ihre Macht demonstrativ gegen die Teilnehmer einzusetzen. Zahlreiche politische Aussagen und Symbole wurden untersagt und kriminalisiert, obwohl dafür offensichtlich keine rechtliche Grundlage bestand.

So wurde unter anderem ein Genosse aus Hamburg angehalten, weil er eine Fahne mit dem Logo der Gruppe Thawra Hamburg trug, auf der eine Faust abgebildet war. Gegen ihn wurde eine Anzeige gefertigt, obwohl mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass ähnliche Verfahren bereits eingestellt worden waren und er sogar in Berlin freigesprochen wurde. Die Polizei interessierte das jedoch nicht. Obwohl die Beamten die Möglichkeit gehabt hätten, die Rechtslage vor Ort zu prüfen oder Rücksprache zu halten, entschieden sie sich bewusst dafür, erneut repressiv vorzugehen und Strafverfahren einzuleiten. Auch gegen die Anmelderin der Demonstration, die Mitglied des Komitees gegen das PSDU-Verbot ist, wurde wegen dem Ausruf „Yalla Intifada“ ein Verfahren eingeleitet. Dieses wurde später von der Staatsanwaltschaft Duisburg ebenfalls eingestellt.

Ahmad war an diesem Tag ebenfalls Teilnehmer der Demo und des Tribunals. Während des Demonstrationszugs skandierte er unter anderem die Parole „Von Duisburg bis nach Gaza – Yalla Intifada“. Obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Einstellungen und gerichtliche Entscheidungen bezüglich dieser Parole existierten – darunter auch der Freispruch von Leon vor dem Landgericht Duisburg nur wenige Wochen zuvor – entschied sich die Polizei erneut dazu, Ahmads Personalien festzustellen und ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten.

Doch auch dieses Verfahren scheiterte. Die Staatsanwaltschaft Duisburg lehnte die Einleitung von Ermittlungen ausdrücklich ab. In der Begründung heißt es: „Die Parole ‚Yalla Intifada‘ erfüllt für sich genommen weder den Straftatbestand des § 86a StGB noch den des §140 StGB.“

Besonders bemerkenswert an diesem Verfahren ist, dass der zuständige Kriminalkommissar erneut ein Beamter war, der bereits an der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Leon vom 9. Oktober 2023 beteiligt gewesen war und später auch als zweiter Zeuge vor Gericht auftrat. Es handelt sich also nicht um irgendeinen uninformierten Beamten, sondern um jemanden, der direkt in frühere Verfahren involviert war und die juristischen Entwicklungen, einschließlich des Freispruchs von Leon, kannte.

Noch absurder ist das ganze, weil derselbe Kommissar beim Verfahren gegen Leon einräumen musste, gar nicht zu wissen, was „From the river to the sea“ oder „Yalla Intifada“ überhaupt bedeuten soll. Nach eigener Aussage wusste er lediglich, dass diese Parolen angeblich strafbar seien.

Polizeibeamte kriminalisieren also politische Aussagen nicht auf Grundlage tatsächlicher Kenntnisse über deren Bedeutung oder juristischer Bewertung, sondern auf Grundlage politischer Vorgaben und rassistischer Feindbilder – und sie ignorieren dabei bewusst gerichtliche Entscheidungen.

Solidarität gegen ihre Repression!

Seit Beginn des Genozids erleben palästinensische und palästinasolidarische Menschen in Deutschland massive Repression: Demonstrationsverbote, Polizeigewalt, Einschüchterungen an Schulen und Universitäten, Vereinsverbote, Berufsverbote und Strafverfahren wegen politischer Aussagen. Die Verfahren gegen Ahmad reihen sich nahtlos in dieses Klima staatlicher Repression ein.

Die wiederholten Einstellungen der Verfahren und die Freisprüche zeigen, dass der Widerstand gegen Repression notwendig ist, um Siege gegen diese rechtswidrigen Angriffe der Behörden zu erreichen.

Doch selbst wenn Verfahren eingestellt werden oder mit Freispruch enden, haben die Betroffenen bereits unter Maßnahmen wie psychischem Druck, Zeit- und Energieverlust, Hausdurchsuchungen, Freiheitsentzügen, Polizeigewalt und öffentlicher Stigmatisierung gelitten, ohne dass sie je von einem Gericht für schuldig befunden wurden. Die eigentliche Strafe liegt also häufig in den exekutiven Maßnahmen selbst, die auch ein Freispruch oder eine Einstellung nicht ungeschehen machen. Daher ist die Solidarität mit den Betroffenen besonders wichtig.

Anmerkung: Es ist verboten, Dokumente aus laufenden Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen oder aus ihnen ausführlich zu zitieren. Ursprünglich diente dieses Verbot dem Schutz der Beschuldigten vor öffentlicher Vorverurteilung. Mittlerweile wird diese Regelung aber gegen die von Repression Betroffenen selbst angewandt: Sie selbst können ebenfalls belangt werden, wenn sie Ermittlungsakten ganz oder teilweise öffentlich machen. Die oben zitierten Auszüge stammen alle aus den Unterlagen zu den eingestellten Verfahren gegen Ahmad. Er hat sich anwaltlich die Bestätigung eingeholt, dass eine Veröffentlichung daher nun erlaubt ist.

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Neue Gerichtstermine gegen Ahmad und Leon

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Bericht zu Ahmads Verhandlung vom 05.06.2026